Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma EST Integrata GmbH – Weiße Steige 10, 73431 Aalen

§ 1 Allgemeines

1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im unternehmerischen Geschäftsverkehr ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen  des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur bei unserer ausdrücklichen, schriftlichen Anerkennung verbindlich.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, wenn und soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der unverzüglichen Lieferung durch uns zustande. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2. An Bestellungen hält sich der Besteller 4 Wochen gebunden. Auftragsänderungen sind nur
in Ausnahmefällen möglich und auch nur dann, wenn noch nicht mit der Lieferung begonnen wurde. Eventuelle Kosten für vom Besteller gewünschte Auftragsänderungen gehen zu Lasten des Bestellers.

3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsbeschreibungen stellen keine Zusicherung von Eigenschaften  oder Garantien dar. Als Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien sind sie nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich mit dem Besteller vereinbart haben.

4. Unsere Mitarbeiter und Handelsvertreter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen.

§ 3 Preise

1. Unsere Preise verstehen sich ab unserem Firmensitz bzw. Lager („ab Werk“) zuzüglich Verpackung, Transport und gegebenenfalls Frachtversicherung, sowie der jeweils am Auslieferungstag gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Die Abrechnung von Installationen, Schulungen, Einweisungen, Datenübernahmen, Programmanpassungen, Organisationsberatung etc. erfolgt nach geleistetem Aufwand und wird gesondert mit einem Stundensatz von 160,00 € berechnet. Reisekosten werden mit 0,70 € pro Kilometer Fahrtstrecke und Fahrtzeit zu einem Stundensatz von 50,00 € berechnet.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1. Alle Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform.

2. Wir stehen für die rechtzeitige Beschaffung des Liefergegenstandes nur ein, soweit wir den Liefergegenstand bzw. die dafür erforderlichen Zulieferungen rechtzeitig erhalten. Wir werden aber den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes bzw. der Zulieferungen informieren. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung des Liefergegenstandes von uns zu vertreten ist, obliegt dem Besteller. Bereits erhaltene Gegenleistungen werden wir unverzüglich erstatten.

3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich aufkommender Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5. Kommt der Besteller im Fall des Annahmeverzugs einem schriftlichen Abnahmeverlangen innerhalb angemessener Zeit nicht nach, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20% des vereinbarten Brutto-preises zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach, oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Besteller zu fordern.

6. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 3 S. 1 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

7. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

8.  Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, verkehrstechnische Probleme, wie Stau, Sperrungen und ähnliches, telekommunikationstechnische Probleme, auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

9. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück-zutreten. Verlängert sich die Laufzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

10. Im Übrigen setzt die Einhaltung von Lieferfristen bzw. Terminen die endgültige Klärung sämtlicher technischer und sonstiger vertragsrelevanten Einzelheiten und gegebenenfalls die rechtzeitige Beibringung der vom Besteller mitzuteilenden Spezifikation bzw. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw. und die Schaffung der erforderlichen und sonstigen Voraussetzungen sowie gegebenenfalls den Eingang der vertraglich vereinbarten Anzahlungen voraus.

§ 5 Versendung und Gefahrenübergang

1. Soweit der Versand nicht durch uns selbst vorgenommen wird, rollen alle Sendungen auf Gefahr des Bestellers, dem auch die Versicherung der Ware obliegt. Der Gefahrenübergang erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe der Ware durch uns an den Versandbeauftragten bzw. den Besteller.

2. Erkennbare Transportschäden sind unverzüglich bei der Annahme der Ware, verdeckte Transportschäden spätestens innerhalb von 7 Werktagen bei dem anliefernden Versandbeauftragten schriftlich geltend zu machen.

3. Bei Versendung durch uns behalten wir uns die Wahl des Versandweges und die Versandart vor. Alle Gefahren gehen auf den Besteller über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.

4. Wir versichern die Ware auf Kosten des Bestellers, wenn dieser die Versicherung der Ware schriftlich verlangt.

5. Bei Sendungen an uns trägt der Besteller jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei uns.

§ 6 Zahlungsbedingungen, Auftragsverhältnis

1. Unsere Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Leistungszeit ohne Abzug zu bezahlen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder mangels anderer gesonderter Vereinbarungen nichts anderes ergibt, ist der vereinbarte Preis ohne Abzug nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Uns bleibt es unbenommen, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.

5. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die älteste Forderung angerechnet.

Sämtliche Diskont- Inkasso- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort nach Aufgabe zu bezahlen.

6. Vor Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge sind wir zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet. Wird bei einer Rechnung das Zahlungsziel überschritten, oder werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, sämtliche noch offene Rechnungen fällig zu stellen, auch wenn Stundung gewährt wurde oder Wechsel entgegengenommen worden sind. Wir sind überdies berechtigt, ganz oder teilweise von noch laufenden Verträgen Abstand zu nehmen. Lieferungen brauchen wir nicht mehr ausführen oder können sie von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen.

7. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Besteller aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen.

8. Auftragsannullierungen sind nur mit unserem schriftlichen Einverständnis gültig. Für diesen Fall steht uns für den Verdienstausfall ohne Nachweise im Einzelnen ein Schadensersatz in Höhe von 25% der vereinbarten Vergütung zu. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren oder keines Schadens vorbehalten, ein etwaiger höherer Schaden ist von uns nachzuweisen.

9. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn uns eine Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenz- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Massen, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt werden. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche, einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent sowie Wechselforderungen, vor. Diese Sicherheit wird von uns auf Verlangen und nach Wahl des Bestellers freigegeben, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.

2. Vor Eigentumsübertragung ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung, sowie Weiterveräußerung des Liefergegenstandes ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht zulässig.

3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und hat uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt, soweit gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, kein Rücktritt vom Vertrag vor.

5. Bei der Lieferung von Software gelten auch die besonderen Lizenz- und sonstigen Bedingungen des Herstellers.

§ 8 Gewährleistung und Haftung

1. Ansprüche wegen Mängel verjähren mit Ablauf von einem Jahr ab Gefahrübergang (§ 5 Ziffer 1.) bei neuer Ware bzw. bei der Installation von Software. Für gebrauchte Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehören, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

a.) All diejenigen Teile, welche Mängel aufweisen, sind unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen auszubessern oder neu zu liefern, die nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Uns ist jedoch die Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel an Ort und Stelle nachzuprüfen bzw. nachprüfen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Programmmängel müssen schriftlich oder in Textform mitgeteilt und so konkret beschrieben werden, dass die Rekonstruktion des fehlerhaften Programmablaufs möglich ist.

b.) Sollte die Nacherfüllung zweimal innerhalb angemessener Fristen fehlschlagen oder verweigert werden, hat der Kunde das Recht, die Herabsetzung der Vergütung oder – nach seiner Wahl – die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

c.) Gebrauchsvorteile werden mit 0,1 % des Warenwerts pro Tag pauschaliert. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, über einen geringen oder höheren Wert Nachweis zu führen.

d.) Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, so können wir eine Aufwandsentschädigung nach unseren allgemeinen berechneten Stundensätzen zuzüglich notwendige Auslagen verlangen.

3. Etwaige Mängel sind uns unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme schriftlich oder in Textform mitzuteilen. § 377 HGB bleibt unberührt.

4. Der Besteller hat für die Sicherung seiner Daten zu sorgen, insbesondere alle von ihm benutzten Programme und Daten jeden Benutzungstag vollständig durch ein externes Medium zu sichern. Bei Gewährleistungsarbeiten an EDV-Systemen sind Datenverluste möglich. Auch kann auf Grund der Vielzahl von in der Praxis auftretenden Daten- und Bedienungskonstellationen sowie Bedienungsfehlern die völlige Mängelfreiheit der Programme nicht zugesichert, sowie ein Datenverlust nicht ausgeschlossen werden. Der Kunde muss daher dafür Sorge tragen, dass die Datensicherung regelmäßig, mindestens täglich, vorgenommen wird und eine einfache Rekonstruktion etwa verloren gegangener Daten möglich ist.

5. Die Haftung in allen anderen Fällen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.

6. Hardware und Software gelten stets als gesonderte Vertragsgegenstände. Auch wenn Hardware und Software gemeinsam im Rahmen eines Vertrages vom Besteller erworben werden, liegt jeweils ein nicht verbundenes Geschäft vor. Sofern Mängel der Hardware den Besteller zur Rückabwicklung berechtigen, bleibt der Vertrag bezüglich der Software bestehen, sofern diese nicht ebenfalls mangelhaft ist. Umgekehrt bleibt der Vertrag bezüglich der Hardware bestehen und kann lediglich hinsichtlich der Software rückabgewickelt werden.

§ 9 Nutzungsrechte der Software

1. Es gelten vorrangig die Lizenz- und Nutzungsbestimmungen des Herstellers. Ergänzend werden die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart.

2. Wir räumen dem Besteller das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Software in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern selbst zu Nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für eine festgehaltene Zahl von Rechnern auf einer Computeranlage des Bestellers, die sich in einem lokalen Netzwerk innerhalb des Geschäftsbetriebes befinden müssen, der im Bestellschein oder in der Auftragsbestätigung benannt ist. Eine Computeranlage in diesem Sinne besteht aus einer Zentraleinheit und weiteren über lokale Datenleitungen angeschlossenen Arbeitsplätzen, die auf den Datenbestand der Zentraleinheit zugreifen. Mehrere Computeranlagen liegen vor, wenn mehrere Zentraleinheiten mit eigenen Datenbeständen vorhanden sind, sofern diese weiteren Datenbestände nicht nur zur Datensicherung dienen, oder wenn Arbeitsplätze, die außerhalb des Geschäftsbetriebes lokalisiert sind, an die Zentraleinheit angeschlossen werden. Die Nutzung auf mehreren Computeranlagen ist keinesfalls gestattet. Darüber hinausgehende Anwendungen bedürfen vielmehr unserer Zustimmung bzw. die Zustimmung des Herstellers und kann nur gegen eine zusätzliche Vergütung erlangt werden.

3. Eine weitergehende Nutzung der Software und Benutzerdokumentation, insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Bestellers zu Archivierungs- und Sicherungszwecken.

§ 10 Sonstiges

1. Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch eine einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.

2. Aalen ist ausschließlicher Gerichtsstand, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat.

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